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Ein kleines Unternehmen hat wegen fehlendem Auftragsverarbeitungsvertrag mit einem Dienstleister vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Bußgeldbescheid erhalten.

Interessanterweise hatte das Unternehmen bei einer anderen Datenschutzbehörde abgefragt, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem externen Dienstleister überhaupt notwendig ist.

Mehr zum diesem Fall finden Sie im Onlineportal von heise.de.

Fazit:
Prüfen Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten, ob Sie mit einem Dienstleister einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen müssen. Bei einer Auftragsverarbeitung ist der Auftraggeber genauso wie der Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlich Vorgaben einzuhalten.

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