Von vielen Experten wurde über das Thema Cookies schon lange debattiert. Mit dem Urteil in der Rechtssache „Planet49“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einiges entschieden und ein wenig mehr Klarheit verschafft. Gleichzeitig bleiben aber noch Fragen offen.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen ein Unternehmen, dass bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzfeld mit einem voreingestellten Häkchen verwendet hatte. Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen wollten, sollten darüber ihre Einwilligung zur Speicherung von Cookies zu Werbezwecken erklären.

Was sind Cookies?

Cookies (engl. “Kekse” oder “Plätzchen”) sind grundsätzlich nichts schlimmes, Cookies sind keine Schadsoftware und auch kein Virus, sondern sollen das Surfen im Internet mit Ihrem Browser bequemer machen. Cookies sind kleine Textdateien, die eine Webseite im Browser auf Ihrem Computer zwischenspeichert. Die auf diese Weise gespeicherten Daten können wieder verwendet werden. Zum Beispiel lassen sich Login-Daten in einem Cookie speichern und Sie ersparen sich die erneute  Eingabe von langen Passwörtern und Nutzernamen, wenn Sie dieselbe Seite erneut besuchen.

Gute" und "böse" Cookies!

Bei Cookies werden zwei Arten unterschieden. Zu einen sind das Session-Cookies bzw. notwendige Cookies, die automatisch mit dem Beenden des Browsers gelöscht werden und zum anderen die dauerhaften Cookies, die über Wochen, Monate oder vielleicht sogar Jahre in Ihrem Browser bzw.  Computer gespeichert bleiben, solange die Cookies nicht gelöscht werden.
Über dauerhafte, „persistente Cookies“, lassen sich zum Beispiel personalisierte Werbung schalten oder das Surfverhalten (Tracking Cookies) aufzeichnen und auswerten.
Ob und wie Ihr Browser mit Cookies umgeht und speichert, können Sie in den Brower-Einstellungen selbst festlegen.

Die deutsche Rechtslage zu Cookies.

Die Rechtslage im Hinblick auf Cookies in Deutschland ist bislang sehr undurchsichtig. Die ePrivacy-Richtlinie ist in Deutschland nie richtig umgesetzt worden und ob § 15 Absatz 3 Telemediengesetz (TMG) nach Inkraftreten der DSGVO noch gilt ist fragwürdig.
Klarheit sollte die europäische ePrivacy-Verordnung schaffen aber bislang ist die ePrivacy-Verordnung noch in Verhandlung und nicht abgeschlossen. Das Bundeswirtschaftsministerium hatte angekündigt, dass es Änderung am TMG vornehmen wird, wenn der EuGH in der Rechtssache „Planet49“ entschieden hat.

Unser Fazit und unsere Empfehlung:

  • Prüfen und analysieren Sie, welche Cookies für welchen Zweck eingesetzt werden und ob die Cookies wirklich notwendig ist.
  • Differenzieren Sie zwischen Session-Cookies, Tracking Cookies und persistente Cookies. Bei persistenten Cookies ist Rechtslage extrem unklar.
  • Für nicht notwendige Cookies, sollte eine Einwilligung bei den Besuchern der Homepage eingeholt werde.
  • Vor einer Einwilligung müssen Nutzer über Zweck des Cookies, über die Empfänger von Daten und über Dauer der Speicherung informiert werden.

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